Anschlussinhaberin haftet auch für Verstöße AndererIn Köln wurde die Mutter einer vierköpfigen Familie dazu verurteilt, 2.380 Euro Abmahnkosten zahlen, weil über ihren Anschluss urheber- und verwertungsrechtlich geschützte Musikstücke verteilt wurden. Die Mutter betonte zu ihrer Verteidigung, dass neben ihr auch ihre beiden Söhne sowie ihr Ehemann den Anschluss nutzen konnten. Das OLG Köln verweist in seiner Urteilsbegründung darauf, dass die Frau nicht dazu beigetragen habe, einen schuldigen innerhalb ihrer eigenen Familie zu finden. Von Juristen wird die Haltung der Angeklagten hierbei mit dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Die Frau habe weiterhin nicht dargelegt, ob sie versucht habe, das Filesharing durch technische Mittel zu verhindern. Das Gericht verweist dabei auf Firewalls oder beschränkte Benutzerkonten. Aus technischer Sicht ist es für einen Laien allerdings nicht möglich, mit diesen Mitteln wirklich adäquaten Schutz bereitzustellen. Weiterhin überlegte das Gericht, ob die vielen älteren Titel unter den Angeboten nicht eventuell auf den Vater der Familie verweisen könnten. Da dies letztlich allerdings nicht bewiesen werden konnte, wurde die Anschlusshinhaberrin zur Rechenschat gezogen. Während golem darauf verweist, dass eine Revision nicht möglich sei, betont Udo Vetter im lawblog, das Urteil sei „noch nicht rechtskräftig“. Die Möglichkeit einer Revision wäre insofern wünschenswert, als das OLG Köln als besonders wirtschaftsfreundlich bei Urheberrechtsverstößen gilt und die Musikindustrie sich aufgrund des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ dieses Gericht selbst aussuchen konnte.
Kommentare/Trackbacks lesen1) Funatiker schrieb am 08.1.2010 um 14:52 Uhr:
Es ist mit technischen Mitteln nahezu unmöglich, diese Urheberrechtsverletzung zu verhindern, da man Filesharing auch für legale Zwecken nutzen kann. Weder Firewall noch beschränkte Benutzerkonten können legale von Illegaler Nutzung unterscheiden. Selbst wenn das so wäre, würde das Verwenden einer Live-CD Abhilfe schaffen.
Ich halte das Urteil für äußerst fragwürdig. | 2) DJH schrieb am 08.1.2010 um 14:59 Uhr:
Andererseits scheint niemand von der Hand weisen zu wollen, dass es innerhalb des Haushalts zu der Aktivität gekommen ist (also nicht irgendwie ein „Hacker“, der das verschlüsselte WLAN zum leechen geknackt hat). Damit könnte man sagen, im Endeffekt kann die Familie die Kosten unter sich aufteilen.
Die Frage ist eher, womit der Anschluss ermittelt wurde. Über eine IP-Adresse? Da ist nämlich dann die Frage, ob das überhaupt ein zulässiges Beweismittel darstellt. | 3) BPhoenix schrieb am 08.1.2010 um 15:36 Uhr:
Funaktier eine Live CD ist eher nutzlos wenn die Firewall vor dem Rechner sitzt nicht im Rechner selbst! Aber du hast recht, selbst wenn man mit einer Firewall zick Filesharer Protokolle sperrt, ist dies dennoch leicht umgehbar! Es reicht nur ein VPN, ein Proxy oder sonstiges in dieser Art zur Not auch mit Verschlüsselung so dass selbst eine intelligente Firewall die in der Lage wäre Filesharer Protokolle innerhalb eines Proxysverkehrs zu entdecken wirkungslos wäre.
Wäre das Urteil gefallen obwohl jemand fremdes sich in ihr Netz "gehackt" hätte wäre es doch etwas extrem, besonders wenn Schutzmechanismen wie WPA (bei WLAN) genutzt wurden. Aber solange es ein Familienangehöriger der Frau war und die Frau das nicht verhindert hat oder zumindest versucht hat (gibt ja mehr Möglichkeiten als nur technische selbst für reine Techniklaien) finde ich das Urteil besonders da es nur eine Geldstrafe ist die dann familienintern an den Schuldigen weitergereicht werden kann für vollkommen in Ordnung.
Ich denke schon, dass IPs zulässige Beweismittel sind. Ja man kann sie faken aber nur wenn man selbst sein eigener Provider ist oder eben durch Proxys und ähnliches (ggf. mit Trojanern auf den Rechnern Ahnungsloser Opfer) verschleiern. Aber wenn es familienintern war fällt das ohnehin weg. | 4) Stefan Koch schrieb am 08.1.2010 um 15:37 Uhr:
"Über eine IP-Adresse?" (DJH, 2)
Ja.
"Weder Firewall noch beschränkte Benutzerkonten können legale von Illegaler Nutzung unterscheiden."
Einzige Möglichkeit wäre wohl Deep Package Inspection mit einer riesigen Datenbank an Prüfsummen. Der Aufwand allerdings dürfte den Nutzen weit übersteigen. | 5) Stefan Koch schrieb am 08.1.2010 um 15:42 Uhr:
"gibt ja mehr Möglichkeiten als nur technische" (BPhoenix, 3)
Weiß nicht, welche du genau meinst, aber z.B. Verbote reichen laut Gericht nicht aus...
"Ja man kann sie faken"
Eine interessante Frage finde ich dabei, inwiefern man den Absender eines Pakets faken kann. Also nicht über Proxies oder Ähnliches, sondern direkt via IP-Spoofing. Funktioniert das bei P2P-Netzen oder nicht, weil der Empfänger "Rückfragen" stellen will? | 6) BPhoenix schrieb am 08.1.2010 um 15:58 Uhr:
Eigentlich meinte ich Verbote und auch mal das schauen was die Leute so am Rechner treibern. Aber wenn selbst das nicht genügt...
Dennoch denke ich dass zumindest letzteres nicht gemacht wurde!
Funktioniert IP Spoofing überhaupt über das Internet? Wird das denn nicht sofort von dem Provider gesperrt? Ich nahm das zumindest bisher an, ist aber eigentlich eine interessante Frage. | 7) Funatiker schrieb am 08.1.2010 um 17:52 Uhr:
Soweit ich weiß wurde vor einigen Monaten über IP-Spoofing eine Routingtabelle eines türkischen Servers deart durcheinander gebracht, dass in weiten Teilen des Internets eine falsche IP für YouTube.com in die Routingtabellen Einzug fand.
Technische Laien würde eine lokale Softwarefirewall einsetzen. Und bezüglich über die Schultern schauen: Kann ein Laie, der ein P2P-Tool sieht, gleich beurteilen, ob die darüber ausgetauschten Inhalte verbreitet werden dürfen? Würde man P2P generell in der Familie verbieten, ächten oder (technisch) verhindern, würde man dann nicht zu stark in die Rechte der Familienmitglieder eingreifen?
Zu dem Argument, alte Lieder sind bestimmt auf den Vater zurückzuführen: Alte Lieder hat der doch sicher auf Vinyl (: Eher wollen die Söhne ein bisschen was über die Musik zur Jugend ihrer Eltern erfahren. | 8) Stefan Koch schrieb am 08.1.2010 um 18:07 Uhr:
"Funktioniert IP Spoofing überhaupt über das Internet?"
IP-Spoofing sollte funktionieren, wird zumindest in diversen nmap-Tutorials erklärt. Dabei kann man dann z.B. mehrere gefälschte IPs nutzen und seine eigene daruntermischen, damit in den Logs nicht erkennbar ist, woher der Portscan tatsächlich kommt. | 9) BPhoenix schrieb am 08.1.2010 um 19:08 Uhr:
Hmm ist ja böse, dabei wäre es sicher kein all zu großes Ding IP Spoofing entgegenzuwirken.
Nein aber ein Laie kann sich darüber erkundigen! Und was das Filesharing innerhalb der Familie angeht also ich meine jetzt nicht dass man da mal ne Datei seiner Schwester oder so gibt sondern dass einer aus der Familie diese betreibt ist doch sowieso illegal! Daher braucht man gar kein Gesetz dass es verbietet es nicht zu ächten. Keine Ahnung was du damit überhaupt sagen willst, hört sich aber danach an dass du Filesharing legalisieren willst solange man innerhalb einer Familie lebt. Wenn ja könnten sicher die aller meisten Menschen einfach so legal Filesharen...
Naja es könnten auch seine Vinyls oder sein Vinylspieler kaputt gegangen sein :P und er wollte sich die nochmal holen oder aber er wollte es in besserer Qualität. Aber da frage ich mich ob das denn wirklich illegal wäre!? | 10) Stefan Koch schrieb am 09.1.2010 um 13:22 Uhr:
"Hmm ist ja böse, dabei wäre es sicher kein all zu großes Ding IP Spoofing entgegenzuwirken."
Da bin ich mir nicht so sicher. Ich kenne mich sicherlich nicht gut, mit dem IP-Protokoll aus, aber woher soll der Provider denn wissen, dass das Paket nicht von 122.122.122.122 kommen kann, sondern von 122.122.122.123 kommt.
"hört sich aber danach an dass du Filesharing legalisieren willst solange man innerhalb einer Familie lebt. Wenn ja könnten sicher die aller meisten Menschen einfach so legal Filesharen..."
Zumindest ich trete für eine absolute Distributionsfreiheit von digitalen Materialien ein. Solange ein Medium nicht verkauft, sondern verschenkt wird, soll es frei verteilt werden können. Die Verkaufsrechte bleiben damit beim Urheber bzw. seinem Verwerter, verteilt werden darf es allerdings jederzeit. Dies kommt dem Punkt nach, dass ein digitales Stück keine Kopierkosten verursacht und damit zur Maximierung des allgemeinen Wohlstandes ebenso kostenfrei verteilt werden kann.
Die Produzenten können weiterhin von ihrem Verkaufsrecht Gebrauch machen und limitierte Auflagen verkaufen etc... Oder eben Spenden sammeln und was weiß ich nicht alles.
Der Ansatz jedoch, die Verbreitung digitaler Güter kostenpflichtig zu machen (nicht evtl. Spenden dafür sammeln etc.) ist vollkommen falsch, da eben keine Kosten durch die Verteilung entstehen außer die des Providers (Traffic). | 11) DJH schrieb am 09.1.2010 um 15:57 Uhr:
2 kleine Anmerkungen:
@BPhoenix#3: „besonders da es nur eine Geldstrafe ist“ -> wars nicht mal, es war laut Artikel sogar nur die Feststellung, dass die Abmahnung gezahlt werden muss. D. h. das ist ein Zivilprozess, hat mit Strafrecht erstmal nix zu tun.
@Funatiker#7: Soweit ich das im Kopf hab, war das ARP-Spoofing mit youtube damals. Hab aber jetz in kurzer Recherche nix gescheites mehr darüber gefunden.
@BPhoenix#9: Das ist eine interessante Frage: Wenn ich das Werk schon gekauft (sorry ^^ „lizensiert“) habe, darf ich es dann beliebig oft runterladen? Ich hab für mich ja persönlich dann irgendwie die „Nutzungsrechte“. Ich denk das wird auch irgendwie über die Privatkopie abgedeckt, ich darf ja auch CDs als Sicherung kopieren, falls das Original kaputt geht.
Das mit der Distributionsfreiheit wird so wahrscheinlich nie machbar sein. Aber man sollte zumindest mal ein vernünftiges Modell entwerfen, das Künstlern, Kunden und Verlegern zu gleichen Teilen gerecht wird (im Moment is es ja sehr Verlegerseitig ;-) ) |
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